Waffenschein, klein - Erteilung
Leistungsbeschreibung
Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.
Zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem eingeprägten PTB-Zulassungszeichen, bedarf es seit dem 01.04.2003 einer Erlaubnis in Form eines "Kleinen Waffenscheins".
Unter Führen versteht man das "Dabeihaben" der Waffe beispielsweise in der Jacke, Handtasche, im Handschuhfach des Autos etc..
Der Erwerb (ab dem 18. Lebensjahr) und der Besitz (Verwahrung in der eigenen Wohnung) dieser Waffen ist weiterhin erlaubnisfrei.
Der Kleine Waffenschein wird unbefristet ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinde.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Bereich der Hansestadt Stade, Hansestadt Buxtehude oder der Samtgemeinde Harsefeld haben, dann wenden Sie sich bitte an die dortigen Waffenbehörden.
Für die Einwohner/innen mit Wohnsitz in den übrigen Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises Stade ist die Landkreisverwaltung Stade zuständig.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre,
- Zuverlässigkeit,
- Persönliche Eignung,
- schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)*
- Versicherung*
- Nachweis der Sachkunde*
* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.
Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/ Reisepass
- Versicherungsnachweis
- Sachkundenachweis
- Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb des befriedeten Besitztums, z. B. der Wohnung oder des eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
- Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebühren werden für die Ausstellung des Kleinen Waffenscheines sowie für die regelmäßig wiederkehrende Zuverlässigkeitsüberprüfung und die Überprüfung der persönlichen Eignung nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften erhoben.
- 50,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es bestehen keine Fristen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".
Wichtige Hinweise
- Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Führen der Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfesten, Sportereignissen, Messen, Ausstellungen, Märkte, Diskotheken und ähnlichen Veranstaltungen.
- Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen. Es gibt hiervon gesetzlich geregelte Ausnahmefälle (z. B. Schießen mit Kartuschenmunition - Platzpatronen - zur Schadstoffvogelabwehr in der Landwirtschaft, für den Startschuss bei Sportveranstaltungen).
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 31.12. bis zum 01.01. verschossen werden.
- Das Schießen mit den genannten Waffen außerhalb des befriedeten Besitztums ist auch zu Silvester verboten.
- Das Führen der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne den "Kleinen Waffenschein" ist eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 23.09.2011
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