Waffenbesitzkarte Sportschützen - Erteilung
Leistungsbeschreibung
Die Gelbe Waffenbesitzkarte ermöglicht Sportschützen bestimmte Schusswaffen und die dazugehörige Munition zu erwerben.
Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie die nachfolgenden Schusswaffen erwerben:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, Sie dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.
Verfahrensablauf
Sie erhalten die Gelbe Waffenbesitzkarte auf Antrag.
Reichen Sie hierzu die von Ihrem Schießsportverband ausgestellte Bescheinigung und ggf. erforderliche weitere Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein.
Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen die Gelbe Waffenbesitzkarte. Nach dem Erwerb einer Waffe muss innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle die Eintragung in die Gelbe Waffenbesitzkarte beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Bereich der Hansestadt Stade, Hansestadt Buxtehude oder der Samtgemeinde Harsefeld haben, dann wenden Sie sich bitte an die dortigen Waffenbehörden.
Für die Einwohner/innen mit Wohnsitz in den übrigen Samtgemeinden und Gemeinden des Landkreises Stade ist die Landkreisverwaltung Stade zuständig.
Voraussetzungen
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:
Mindestalter
Grundsätzlich gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Abweichend davon gelten folgende Ausnahmen:
- Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives Gutachten über die geistige Eignung vorlegen können.
- Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Antragsteller in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung besitzen Personen nur, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die zuständige Stelle ist bei Zweifeln an der persönlichen Eignung verpflichtet, dem Antragsteller auf seine Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.
Sachkunde
Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.
Bedürfnis
Durch den Antragsteller ist eine Bescheinigung für ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe von einem anerkannten Schießsportverband vorzulegen. Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:
- Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein, der einem der nachfolgend aufgeführten Schießsportverbände angehört:
- Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP) e. V.
- Deutscher Schützenbund e. V.
- Deutsche Schießsportunion e. V.
- Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
- Kyffhäuserbund e. V.
- Bund Deutscher Sportschützen e. V.
- Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e. V.
- Bayerische Kameraden – und Soldatenvereinigung e. V.
- Bayerischer Soldatenbund (1874) e. V.
- Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil. Regelmäßig bedeutet:
- ein Mal pro Monat oder
- 18 Mal verteilt über das ganze Jahr.
- Die zu erwerbende Waffe ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen.
Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Die Schusswaffen sind in besonderen Sicherheitsbehältnissen (speziellen Tresoren) aufzubewahren.
Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
- Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
- Personalausweis oder Reisepass
Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:
- Positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten über die geistige Eignung bei Personen im Alter zwischen 21 und 25 Jahren
o Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
o möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund des Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die eine Waffenbesitzkarte beantrag wird:
Sportschützinnen und Sportschützen:
o Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
o Sachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Waffenbesitzkarten werden in der Regel unbefristet erteilt, einzuhaltende Fristen gibt es nur bei der Beantragung von Waffenbesitzkarten für Erben. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte für Erben muss innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die erworbenen Waffen müssen nicht für eine Disziplin des Verbandes oder des Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein. Es soll dem Sportschützen auch ermöglicht werden, den Schießsport mit eigener Waffe als Gastschütze auszuüben. Es muss sich allerdings wegen des allgemeinen Bedürfnisgrundsatzes um eine Waffe für das sportliche Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung handeln.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern