Meldebescheinigung
Möglichkeiten der Beantragung:
- Mit BundID Konto - direkte digitale Ausstellung - gebührenfrei
- Ohne BundID Konto - manuelle Sachbearbeitung durch das Buxtehuder Bürgerbüro - gebührenpflichtig
Informationen zum BundID Konto erhalten Sie hier: Hilfreiche Informationen | BundID
Leistungsbeschreibung
Die Meldebehörde stellt auf Antrag eine Meldebescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie an einer bestimmten Anschrift gemeldet sind. Die Meldebescheinigung wird häufig gegenüber Behörden, Arbeitgebern, Banken, Versicherungen oder sonstigen Stellen als Nachweis Ihrer aktuellen Wohnanschrift benötigt.
Die Meldebescheinigung wird grundsätzlich nur der betroffenen Person erteilt. Sie kann schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Inhalt der Meldebescheinigung
Die Meldebescheinigung enthält regelmäßig folgende im Melderegister gespeicherte Daten:
- Familienname
- Vornamen (unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens)
- Doktorgrad
- Geburtsdatum
- derzeitige Anschriften mit Kennzeichnung von Haupt- und Nebenwohnung
Erweiterte Meldebescheinigung
Auf Antrag können zusätzlich weitere im Melderegister gespeicherte Daten in die Meldebescheinigung aufgenommen werden, sofern diese für den von Ihnen verfolgten Zweck erforderlich sind.
Eine erweiterte Meldebescheinigung wird häufig verlangt, wenn Daten für Rentenangelegenheiten, Eheschließungen, Nachlassverfahren, Auslandsbehörden oder andere besondere Nachweiszwecke benötigt werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Meldebescheinigung persönlich bei der zuständigen Meldebehörde oder, soweit angeboten, online beantragen.
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Ausstellung einer Meldebescheinigung.
- Weisen Sie Ihre Identität durch ein gültiges Ausweisdokument oder ein geeignetes elektronisches Identifikationsmittel nach.
- Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag und die im Melderegister gespeicherten Daten.
- Die Meldebescheinigung wird Ihnen ausgestellt und ausgehändigt, postalisch übersandt oder elektronisch bereitgestellt.
Sie können hierzu auch die aufgeführten Online-Formulare nutzen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
- Eine Meldebescheinigung kann persönlich, durch eine bevollmächtigte Person oder, soweit verfügbar, online beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Meldebehörde die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststellen kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Die Meldebehörde muss Ihre Identität eindeutig feststellen können.
- in der Regel gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung gegebenenfalls eine schriftliche Vollmacht sowie ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
- bei Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck
Die Meldebescheinigung ist bei der zuständigen Stelle persönlich, durch eine bevollmächtigte, ausgewiesene Person oder über das Online-Formular zu beantragen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung einer Meldebescheinigung werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen erhoben.
- Einfache Meldebescheinigung: 7,50 Euro
- Erweiterte Meldebescheinigung: 9,00 Euro
Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
Meldebescheinigung
Erweiterte Meldebescheinigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist in der Regel kurzfristig, jedoch einzelfallabhängig.
Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann, wird die Meldebescheinigung häufig sofort im Rahmen der Vorsprache ausgestellt.
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung der Meldebehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.
Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.