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Parkausweis für Handwerker - Erteilung


Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Spezielle Hinweise

Allgemeine Informationen

Der Handwerkerparkausweis berechtigt dazu

  • im eingeschränktem Haltverbot/in Haltverbotszonen (Verkehrszeichen 286 und 290 StVO) und
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer

zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung von Handwerkerarbeiten notwendig ist.

Der Handwerkerparkausweis gilt nur im Stadtgebiet der Hansestadt Buxtehude.

Antragsberechtigt:

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind, ein zulassungspflichtiges oder -freies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben, regelmäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und dazu ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das zum Materialtransport und/oder als Werkstattwagen genutzt wird.

Folgend genannten Berufsgruppen (welche in der Anlage A oder B der Handwerksordnung verzeichnet sind) oder sonstigen Betrieben, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, kann ein Handwerkerparkausweis ausgestellt werden:

Anlage A:

  • Maurer und Betonbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Zimmerer
  • Dachdecker
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Stuckateure
  • Maler und Lackierer
  • Gerüstbauer
  • Schornsteinfeger
  • Kälteanlagenbauer
  • Klempner
  • Installateur und Heizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Tischler
  • Glaser

  Anlage B:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Estrichleger
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Raumausstatter
  • Textilreiniger
  • Gebäudereiniger
  • Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

Sonstige Betriebe:
z. B.

  • Hausmeisterservicebetriebe
  • Garten- und Landschaftsbaubetriebe
  • Reparatur und Wartung von Computern, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten


Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Spezielle Hinweise
  • Antragsformular
  • Kopie der Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung)
  • Kopie der Handwerkskarte
  • Kopie der Fahrzeugscheine der eingesetzten Firmenfahrzeuge
  • ggf. Foto des Fahrzeuges
  •  Bei Folgeanträgen reicht der Fahrzeugschein aus.

Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Spezielle Hinweise

Gemäß der Gebührennummer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) wird für einen Handwerkerparkausweis folgende Gebühr festgesetzt:

Gültigkeit bis 1 Woche: 10,00 €
Gültigkeit bis 1 Monat: 30,00 €
Gültigkeit bis 6 Monate: 50,00 €
Gültigkeit bis 1 Jahr: 80,00 €

Bei Rückgabe der Ausnahmegenehmigung erfolgt keine anteilige Erstattung bzw. Verrechnung der Kosten.

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

variiert zwischen den Behörden

Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. 

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein
Spezielle Hinweise

Spezielle Hinweise
  • Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen.
  • Der Handwerkerparkausweis ist deutlich sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe auszulegen. Die Verwendung von Fotokopien ist strafbar.
  • Die Ausnahmegenehmigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Abstellmöglichkeit besteht.
  • Verkehrsbehinderungen und -beeinträchtigungen sind zu vermeiden.
  • Das Fahrzeug darf die erforderliche Rettungsgasse von mindestens 3 Metern nicht versperren.
  • Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den Einsatz beim Kunden vor Ort und nicht für das Parken beim Betriebssitz.
  • Den Weisungen von Polizeibeamten und den städtischen Vollzugsbeamten ist Folge zu leisten.

  • E-Fahrzeuge :
    Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die mit einem inländischen oder ausländischen E-Zeichen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, wird in den Gebührenzonen I-III bei Verwendung der Parkscheibe bis zur Höchstparkzeit keine Gebühr erhoben.
    Diese Gebührenbefreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024.

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung