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Hundesteuer - Ermäßigung


Leistungsbeschreibung

Steuerermäßigung / Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden.
  2. Diensthunde nach ihrem Dienstende
  3. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind.
     

Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.H. zu ermäßigen 

  1. für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen
  2. für das Halten von Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
  3. für das Halten von Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden
  4. für das Halten von Hunden, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, wenn es mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse sind. Darunter muss eine Hündin im zuchtfähigen Alter sein. Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sein. Das Halten von selbstgezogenen Hunden ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als drei Monate sind
  5. für das Halten von Hunden durch bedürftige Personen zur Vermeidung unbilliger Härten 

Die Ermäßigung wird auf Antrag gewährt. Benutzen sie hierfür das bereitgestellte Formular. Sie können wählen sie den Antrag komplett online stellen oder ob sie sich den Antrag ausdrucken möchten.

Hansestadt Buxtehude

Fachgruppe Finanzen, Beteiligung und zentrales Controlling

Bahnhofstraße 7

21614 Buxtehude