Leistungsbeschreibung


Aufgrabungen in öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen - für die Verlegung von Leitungen für Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation etc. - bedürfen einer Aufgrabegenehmigung seitens des Straßenbaulastträgers.

Die Antragstellung und Bearbeitung dieser Aufgrabegenehmigung erfolgt bei der Hansestadt Buxtehude ab 01.08.2023 über ein elektronisches Antragsverfahren.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Aufgrabegenehmigung und die verkehrsbehördliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle, erteilt wurden.

Die Hansestadt Buxtehude ist für die Sicherheit von Verkehrsanlagen im öffentlichen Bereich zuständig. Um diese Aufgabe ordnungsgemäß, nach gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, ist es notwendig über geplante Baustellen umfassend und rechtzeitig informiert zu werden.

  • Beabsichtigt ein Versorgungsunternehmen, beispielsweise Leitungen für Wohngebäude zu verlegen und muss dafür öffentlicher Gehweg, ein Radweg, vorhandene Parkbuchten oder Seitenräume in Anspruch genommen werden, so ist es erforderlich, vor Baubeginn für die geplanten Arbeiten bei der Fachgruppe 66 eine Genehmigung zur Aufgrabung einzuholen.
  • In den zuständigen Fachgruppen wird geprüft, ob das Bauvorhaben ohne Störung von Belangen Dritter z.B. bereits genehmigter Bauvorhaben, Veranstaltungen etc. durchgeführt werden kann.
  • Außerdem wird gewährleistet, dass der öffentliche Verkehr lediglich in einem zumutbaren Rahmen durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt wird.
  • Damit bekommt der Straßenkontrolleur die Möglichkeit vor Beginn der Bauarbeiten eine Kontrolle durchzuführen und nach Beendigung der Maßnahme festzustellen, ob die Fläche wieder fachgerecht hergestellt wurde. Dies dient zur Wahrung der Gewährleistung gemäß VOB.
  • Grundsätzlich werden Arbeiten in öffentlichen Flächen nur qualifizierten Tiefbauunternehmen gestattet, um einen fach- und sachgerechten Baustandard zu gewährleisten.

 

Welche Gebühren fallen an?


Gemäß § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Buxtehude, erhebt die Gemeinde für die Bearbeitung der Anträge bis hin zur Fertigstellung und Abnahme der durchgeführten Aufgrabungen, eine Verwaltungsgebühr je nach Aufwand von mind. 30,00 Euro.

Hinweise / Besonderheiten


Hinweise:

Allgemeine Genehmigungsbedingungen und Auflagen für das Aufgraben bzw. die Wiederherstellung von öffentlichen Verkehrsflächen:

  • Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob sich im Bereich der Aufgrabungsstelle evtl. andere Kabel oder Rohrleitungen befinden. Gegebenenfalls ist mit dem zuständigen Leitungsträger Kontakt aufzunehmen.
  • Der Antragsteller trägt die Verantwortung für den Zustand der Baustelle bis zur endgültigen Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung und deren Abnahme.
    Der Antragsteller hat die Hansestadt Buxtehude von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.
  • Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist auszuschließen. Für die Absperrung und Beleuchtung der Baustelle sind die StVO, die RSA, sowie die Unfallverhütungsvorschriften jeweils in der z.Zt. gültigen Fassung zu beachten.
  • Bei Aufgrabungen, die mit Verkehrsbeschränkungen verbunden sind, muss ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung bei der Verkehrsbehörde gestellt werden.
  • Die Aufgrabung ist während der Ausführungszeit entsprechend den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht zu sichern.
  • Sind Aufgrabungen im Bereich von Straßenbäumen geplant, ist die Fachgruppe 66 rechtzeitig darüber zu informieren. Ihrer Anweisung ist Folge zu leisten.
    Grünanlagen und Bäume, die sich im Baufeld oder in unmittelbarer Nähe befinden, sind durch geeignete Maßnahmen und gemäß RAS LP 04 zu schützen.
  • Die Aufgrabegenehmigung ist auf der Baustelle mitzuführen und den Mitarbeitern der Fachgruppe 66, der Fachgruppe 32, der Polizei sowie den Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen und der BG Bau auf Verlangen vorzulegen.
    Den Anordnungen der vorgenannten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten. Die Genehmigung verfällt, wenn nicht vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung mit den Aufgrabungsarbeiten begonnen worden ist.
  • Aushubmaterial, Baustoffe und Geräte sind so zu lagern, dass keine Verkehrsteilnehmer behindert werden. Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen ist rechtzeitig eine Genehmigung auf Sondernutzung bei der Hansestadt Buxtehude zu beantragen.
  • Verschmutzungen, insbesondere der Straße, sind gemäß Niedersächsischem Straßengesetz unverzüglich durch den Verursacher zu entfernen. Schachtabdeckungen von Versorgungsleitungen dürfen nicht überlagert werden.
  • Der Rohr- bzw. Leitungsgraben ist nach Beendigung der Arbeiten lagenweise zu verfüllen und zu verdichten. Dabei ist außerhalb von Fahrbahnen mindestens die vorhandene Lagerungsdichte wieder zu erreichen. In öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt die Verdichtung gem. ZTVE- StB 17.
    Auf Verlangen ist der Fachgruppe 66 die ausreichende Verdichtung mittels Lastplattendruckversuch nach DIN 18134 nachzuweisen. Ist der Aushubboden nicht wieder verdichtungsfähig, so ist die Fachgruppe 66 zu informieren, sie trifft dann die Entscheidung ob und in welchem Umfang ein Bodenaustausch durchzuführen ist. Für den Austauschboden ist verdichtungsfähiger Sand zu verwenden.
  • Gehwegüberfahrten muss der Antragsteller zu seinen Lasten herstellen lassen.
  • Sind bei der Durchführung der Arbeiten Grenz- oder Vermessungszeichen gefährdet, so ist die rechtzeitige Sicherung beim Katasteramt zu beantragen. Beschädigungen sowie die lagemäßige Veränderung von Vermessungspunkten und Grenzsteinen sind nicht zulässig. Sollten sie von der Aufgrabung betroffen sein ist das Katasteramt Stade zu informieren.
  • Der geordnete Ablauf des Regenwassers auf der Baustelle muss gewährleistet sein. Die vorhandenen Straßenentwässerungseinläufe sind stets freizuhalten und gegen Verunreinigungen zu schützen.
  • Die Aufgrabung und die Wiederherstellung der Gräben haben nach den allgemeinen anerkannten bautechnischen Regeln zu erfolgen. Es dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die den einschlägigen Vorschriften und Qualitätsanforderungen entsprechen.
  • Die Instandsetzung der Grabenoberfläche in der Fahrbahn ist unverzüglich nach ordnungsgemäßer Verfüllung und ausreichender Verdichtung durchzuführen. Die ausreichende Verdichtung ist auf Verlangen nachzuweisen.
  • Die Aufbruchbreite der wiederherzustellenden Befestigung ist breiter auszuführen als der Graben. Mehrbreiten von Aufbruch und Wiederherstellung richten sich nach Art der Befestigung.
  • Sollten sich im Bereich der Aufgrabung Kugelmarker für die Anzeige von Glasfaserkabeln befinden, so sind sie verpflichtet diese fachgerecht wiedereinzubauen.
  • Die Oberflächenbefestigung ist vom Antragsteller nach Beendigung der Arbeiten profilgerecht gem. ZTV A - StB 17 herzustellen, das schließt den angrenzenden Seitenraum des Rohrgrabens mit ein. Geh- und Radwegebefestigungen sind auf ganzer Breite aufzunehmen und fachgerecht wiederherzustellen. Es wird eine straßenspezifische Wiederherstellung gefordert.
  • Der Anschluss an die bestehende Befestigung muss in einer geraden und scharfen Kante bündig und eben verlaufen. Ausbrüche sind durch Nachschneiden zu beheben.
  • Die Befestigung ist höhenmäßig den vorhandenen Belägen anzupassen, soweit nicht andere Absprachen getroffen werden.
  • Kann die endgültige Befestigung nicht sofort hergestellt werden, ist der Leitungsgraben umgehend provisorisch zu schließen, so dass die Verkehrssicherheit gegeben ist.
  • Die Beendigung der Arbeiten ist innerhalb von 5 Tagen schriftlich mitzuteilen.
  • Nach Beendigung der Bauarbeiten leistet der Antragsteller Gewähr nach Maßgabe der Fristen, die von der Hansestadt Buxtehude in ihren Bauverträgen für Straßenbauarbeiten verlangt werden. Über diesen Zeitraum hinaus haftet der Antragsteller nur dann, wenn er nicht nachweisen kann, die Bestimmung dieser Aufgrabegenehmigung befolgt zu haben.
  • Entstandene oder nachträglich auftretende Mängel sind sofort zu beseitigen. Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht in angemessener Zeit (zwei Wochen) nach, ist die Hansestadt Buxtehude berechtigt, dies durch eine Fremdfirma auf Kosten des Antragstellers ausführen zu lassen.
  • Spätestens vier Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme ist unaufgefordert ein Bestandsplan im Maßstab 1:500 und eine DXF-Datei über die neue Leitungstrasse zu übersenden.
  • Nicht genutzte bzw. alte Leitungen müssen auf Verlangen der Hansestadt Buxtehude auf Kosten des Betreibers zurückgebaut werden. Weitere Auflagen behalte ich mir vor.

Der Aufgrabeschein ersetzt nicht die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außerdem noch erforderlichen Genehmigungen und Maßnahmen; auch dann nicht, wenn hierfür Dienststellen derselben Verwaltung zuständig sind. Auf die Pflicht zur Kennzeichnung der Arbeitsstellen sowie auf das Verbot, den Verkehr zu gefährden, wird besonders hingewiesen (§§ 43 und 45 der Straßenverkehrsordnung).