Eheurkunde
Leistungsbeschreibung
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. Die Ausstellung kann mündlich, schriftlich oder per Internet beantragt werden. Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus eben diesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge, andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.
Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen wurde (Standesamt).
Zuständige Stelle
Sie stellen den Antrag bei dem Standesamt, das die im Ausland geschlossene Ehe in dem von ihm geführten Eheregister nachbeurkundet hat.
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
- Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Eheurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Für Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
- Personalausweis oder Reisepass
Andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Ausstellung einer Eheurkunde
Gebühr: EUR 15.0
Jedes weitere Exemplar der Eheurkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wurde.
Gebühr: EUR 7.5
Gebühr: 15,00 €
Gebühr: 7,50 € für jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Rechtsgrundlage
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- § 48 PStG
- § 50 PStG
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt den Antrag auf Ausstellung einer Eheurkunde ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Eheurkunde auszustellen.
Anträge / Formulare
Diverse (Kommunalabhängig)
Die Möglichkeit von Onlineverfahren variiert je nach Standesamt.
- Personenstandsurkunden anfordern (siehe Link)
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Fachlich freigegeben am
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